Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 13, Zulassung von Zivilluftfahrzeugen.

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag des Luftfahrzeughalters durch schriftlichen Bescheid (Zulassungsschein) zuzulassen, wenn die in Paragraph 14, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Die Zulassung ist im Rahmen des Antrages für alle Verwendungsarten auszusprechen, für die das Luftfahrzeug nach seiner Bauart und technischen Ausrüstung geeignet ist.
  2. Absatz 2,Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.