Absatz eins,Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):
- Litera adas Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),
- Litera bdie Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und
- Litera cder Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).