Absatz eins,Überwachter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Maßgabe der gemäß Paragraph 124, zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.