Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1956,
Vertrag – Bulgarien
Artikel 2
10.03.1955
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich die gleiche Behandlung wie den Handelsschiffen aller anderen Staaten zugestanden.
Handelsmanipulation
29.01.2020
10011296
NOR12145616
N9195643534L