Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1956,
Vertrag – Bulgarien
Artikel eins
10.03.1955
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.
Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen Häfen ein- und desselben Staates.
Personenbeförderung
29.01.2020
10011296
NOR12145615
N9195643533L