Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1956,
Vertrag – Jugoslawien
Artikel eins,
10.11.1954
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.
Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen den Häfen ein und desselben Staates.
Personenbeförderung
28.01.2020
10011294
NOR12145602
N9195643520L