Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1956,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

28.04.1992

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1

Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen den Häfen ein und desselben Staates.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011292

Dokumentnummer

NOR12145555

alte Dokumentnummer

N9195610513U