Absatz eins,Der Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 2, unterliegen nicht die Meßgeräte
- Ziffer einsder staatlichen Behörden,
- Ziffer 2für steuer- oder finanzamtliche Zwecke,
- Ziffer 3in wissenschaftlichen und technischen Laboratorien,
- Ziffer 4der staatlich autorisierten Versuchsanstalten,
- Ziffer 5der österreichischen Bundesbahnen.