(3)Absatz 3,Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung, auf die Wirtschaftlichkeit und auf den Stand der Technik die zulässigen Werkstoffe, die zulässigen Nenninhalte, die zugehörigen Mindest- und Höchstwerte der Rauminhalte „gestrichen voll“, die Ausführungsformen sowie die Art und die Ausführung der Bezeichnungen der Flaschen gemäß Abs. 1 festzulegen.Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung, auf die Wirtschaftlichkeit und auf den Stand der Technik die zulässigen Werkstoffe, die zulässigen Nenninhalte, die zugehörigen Mindest- und Höchstwerte der Rauminhalte „gestrichen voll“, die Ausführungsformen sowie die Art und die Ausführung der Bezeichnungen der Flaschen gemäß Absatz eins, festzulegen.