Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12, 30, 31 und 32a kann der Eintragungsstaat, wenn ein Luftfahrzeug, das in seinem Staat eingetragen ist, auf Grund einer Vereinbarung über Vermietung, Charterung oder Austausch des Luftfahrzeuges oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung von einem Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, im Einvernehmen mit dem anderen Staat, diesem hinsichtlich des betreffenden Luftfahrzeuges die ihm als Eintragungsstaat durch die Artikel 12, 30, 31 und 32a auferlegten Aufgaben und Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise übertragen. Der Eintragungsstaat wird der Verantwortung hinsichtlich der übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen enthoben.