Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der militärischen Notwendigkeit oder der öffentlichen Sicherheit das Überfliegen bestimmter Gebiete seines Hoheitsgebietes durch Luftfahrzeuge anderer Staaten einheitlich beschränken oder verbieten, vorausgesetzt, daß in dieser Hinsicht zwischen den im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen des Staates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, und den in gleicher Weise eingesetzten Luftfahrzeugen der anderen Vertragsstaaten kein Unterschied gemacht wird. Diese Luftsperrgebiete müssen eine angemessene Ausdehnung und Lage haben, damit sie die Luftfahrt nicht unnötig behindern. Beschreibungen dieser Luftsperrgebiete im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates sowie alle späteren Änderungen sind den anderen Vertragsstaaten und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sobald wie möglich mitzuteilen.