Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Luftfahrzeuge ohne Pilot

Ein Luftfahrzeug, das ohne Pilot geflogen werden kann, darf ohne Pilot das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nur mit besonderer Bewilligung dieses Staates und gemäß den Bedingungen dieser Bewilligung überfliegen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß der Flug eines solchen Luftfahrzeuges ohne Pilot in Gebieten, die Privatluftfahrzeugen offenstehen, so überwacht wird, daß eine Gefährdung von Privatluftfahrzeugen vermieden wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145294

alte Dokumentnummer

N9194961969L