Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 96,

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL XXII
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 96

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck:

  1. Litera a
    „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt wird.
  2. Litera b
    „Internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt.
  3. Litera c
    „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt.
  4. Litera d
    „Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.

UNTERZEICHNUNG DES ABKOMMENS

ZU URKUND DESSEN unterschreiben die unterzeichneten hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen an den neben ihren Unterschriften stehenden Daten.

GESCHEHEN zu Chikago am siebenten Dezember 1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird in Washington, D. C., zur Unterzeichnung aufgelegt. Beide Fassungen sind im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, und beglaubigte Ausfertigungen sind von dieser Regierung den Regierungen aller Staaten zu übermitteln, die dieses Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145282

alte Dokumentnummer

N9194945418L