Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 85,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Wenn ein Vertragsstaat, der an einem Streitfall beteiligt ist, in dem gegen die Entscheidung des Rates Berufung eingelegt wurde, die Satzungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes nicht angenommen hat und wenn die an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten sich über die Wahl des Schiedsgerichtes nicht einigen können, hat jeder der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten einen Schiedsrichter namhaft zu machen, die ihrerseits einen Oberschiedsrichter benennen. Wenn es einer der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten unterläßt, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Berufung einen Schiedsrichter namhaft zu machen, ist ein Schiedsrichter im Namen dieses Staates vom Präsidenten des Rates aus einer vom Rat geführten Liste geeigneter und verfügbarer Personen zu benennen. Wenn sich die Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen nicht auf einen Oberschiedsrichter einigen können, hat der Präsident des Rates aus der vorgenannten Liste einen Oberschiedsrichter zu bezeichnen. Die Schiedsrichter und der Oberschiedsrichter bilden dann zusammen ein Schiedsgericht. Ein nach diesem oder dem vorhergehenden Artikel gebildetes Schiedsgericht hat sein Verfahren selbst festzulegen und seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit zu treffen, wobei jedoch der Rat im Falle einer nach seiner Ansicht übermäßigen Verzögerung über Verfahrensfragen bestimmen kann.
18.06.2019
10011263
NOR12145271
N9194945407L