Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 82,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß dieses Abkommen alle zwischen ihnen bestehenden Verpflichtungen und Abmachungen, die mit dessen Bestimmungen unvereinbar sind, aufhebt und verpflichten sich, keine derartigen Verpflichtungen und Abmachungen einzugehen. Ein Vertragsstaat, der, bevor er Mitglied der Organisation wurde, gegenüber einem Nichtvertragsstaat oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder eines Nichtvertragsstaates Verpflichtungen übernommen hat, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, hat unverzüglich Schritte zu unternehmen, um sich von den Verpflichtungen zu befreien. Wenn ein Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates derartige unvereinbare Verpflichtungen eingegangen ist, hat der Staat, dessen Staatszugehörigkeit es besitzt, sein Bestes zu tun, um die sofortige Beendigung der Verpflichtungen zu erlangen und hat in jedem Fall deren Beendigung zu veranlassen, sobald es nach Inkrafttreten dieses Abkommens rechtlich möglich ist.
18.06.2019
10011263
NOR12145268
N9194945404L