Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 77,

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL XVI
BETRIEBSGEMEINSCHAFTEN UND POOLVERKEHR

Artikel 77

Zulässige Betriebsgemeinschaften

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert zwei oder mehrere Vertragsstaaten, Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen zu bilden und ihre Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten im Pool zu betreiben; diese Betriebsgemeinschaften oder Betriebsstellen und der Poolverkehr unterliegen jedoch allen Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich jener über die Registrierung von Abkommen beim Rat. Der Rat hat zu bestimmen, in welcher Weise die Bestimmungen dieses Abkommens über die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen auf Luftfahrzeuge anzuwenden sind, die von internationalen Betriebsstellen betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145263

alte Dokumentnummer

N9194945399L