Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 72,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Wenn für Einrichtungen, die der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates ganz oder teilweise finanziert, Grundstücke benötigt werden, hat dieser Staat entweder die Grundstücke, falls er es wünscht unter Vorbehalt des Rechtstitels, selbst zur Verfügung zu stellen oder die Benützung der Grundstücke durch den Rat unter gerechten und angemessenen Bedingungen und gemäß seinen Gesetzen zu erleichtern.
18.06.2019
10011263
NOR12145258
N9194945394L