Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 71,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Auf Ersuchen eines Vertragsstaates kann sich der Rat einverstanden erklären, alle oder einen Teil der Flughäfen und andere Luftfahrteinrichtungen einschließlich des Funk- und Wetterdienstes, die in dessen Hoheitsgebiet für den sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs der anderen Vertragsstaaten erforderlich sind, bereitzustellen, mit Personal zu besetzen, instandzuhalten und zu verwalten; er kann für die Benützung bereitgestellter Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren festsetzen.
Funkdienst
18.06.2019
10011263
NOR12145257
N9194945393L