Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 61,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Der Rat hat der Versammlung die Jahresvoranschläge, jährliche Rechnungsabschlüsse und Voranschläge für alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Versammlung hat über die Jahresvoranschläge mit den ihr zweckmäßig erscheinenden Änderungen abzustimmen und die Ausgaben der Organisation – mit Ausnahme der in Kapitel römisch XV vorgesehenen Beiträge von Staaten, die damit einverstanden sind – in dem von ihr jeweils bestimmten Verhältnis auf die Vertragsstaaten aufzuteilen.
Das Protokoll über gewisse Abänderungen, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1957,, konnte nicht wortgetreu eingearbeitet werden.
18.06.2019
10011263
NOR12145247
N9194945383L