Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 59,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Der Präsident des Rates, der Generalsekretär und das andere Personal dürfen bei der Erledigung ihrer Aufgaben von einer Stelle außerhalb der Organisation keine Weisungen verlangen oder entgegennehmen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Personals voll zu achten und nicht zu versuchen, einen seiner Staatsangehörigen bei der Erledigung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
18.06.2019
10011263
NOR12145245
N9194945381L