sofern es angebracht und auf Grund der Erfahrungen wünschenswert ist, untergeordnete Luftverkehrskommissionen auf regionaler oder anderer Grundlage schaffen und Gruppen von Staaten oder Fluglinienunternehmen bestimmen, mit denen oder durch die er verhandeln kann, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern;