Die Versammlung tritt mindestens einmal innerhalb von drei Jahren zusammen und ist vom Rat zu gegebener Zeit an einen geeigneten Ort einzuberufen. Eine außerordentliche Tagung der Versammlung kann jederzeit über Einberufung durch den Rat oder auf Grund eines von mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten beim Generalsekretär eingebrachten Antrages abgehalten werden.