Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 45,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Die Organisation hat ihren ständigen Sitz an dem Ort, der auf der Schlußsitzung der Interimsversammlung der Vorläufigen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die durch das in Chikago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Interimsabkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gegründet wurde, bestimmt wird. Der Sitz kann durch Beschluß des Rates vorübergehend an einen anderen Ort verlegt werden, und falls es sich um keine bloß vorübergehende Verlegung handelt, durch Beschluß der Versammlung, welcher mit einer von der Versammlung zu bestimmenden Stimmenanzahl zu fassen ist. Die so bestimmte Stimmenanzahl muß mindestens drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen.
Das Protokoll über eine Abänderung, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1957,, wurde
eingearbeitet.
18.06.2019
10011263
NOR12145231
N9194945367L