Kurztitel
Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 44
Ziele
Zweck und Ziel der Organisation ist die Ausarbeitung der Grundsätze und technischen Methoden für die internationale Luftfahrt sowie die Förderung der Planung und Entwicklung des internationalen Luftverkehrs, um
ein sicheres und geordnetes Wachsen der internationalen Zivilluftfahrt in der ganzen Welt zu gewährleisten;
die Konstruktion und den Betrieb von Luftfahrzeugen zu friedlichen Zwecken zu fördern;
die Errichtung von Luftstraßen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt zu fördern;
den Bedürfnissen der Völker der Welt nach einem sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Luftverkehr zu entsprechen;
wirtschaftliche Vergeudung durch unangemessenen Wettbewerb zu verhindern;
zu gewährleisten, daß die Rechte der Vertragsstaaten voll geachtet werden und jeder Vertragsstaat eine gerechte Möglichkeit zum Betrieb internationaler Fluglinienunternehmen hat;
eine unterschiedliche Behandlung der Vertragsstaaten zu vermeiden;
die Flugsicherheit in der internationalen Luftfahrt zu fördern;
allgemein die Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt in jeder Hinsicht zu fördern.