Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 31,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug muß mit einem Lufttüchtigkeitszeugnis versehen sein, das von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurde.
18.06.2019
10011263
NOR12145217
N9194945353L