Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26,

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 26

Untersuchung von Unfällen

Bei einem Unfall, der dem Luftfahrzeug eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zugestoßen ist und Tod oder schwere Verletzung zur Folge hat oder auf schwerwiegende technische Mängel am Luftfahrzeug oder an den Luftfahrteinrichtungen hinweist, hat der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung über die Umstände des Unfalles vorzunehmen, wobei er sich, soweit es seine Gesetze erlauben, an das von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation allenfalls empfohlene Verfahren zu halten hat. Dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ist Gelegenheit zu geben, Beobachter zu ernennen, die der Untersuchung beiwohnen, und der die Untersuchung durchführende Staat hat dem anderen Staat den Bericht und das Untersuchungsergebnis in der Angelegenheit mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145212

alte Dokumentnummer

N9194945348L