Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 23,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält, Zoll- und Einreiseverfahren für die internationale Luftfahrt entsprechend den Verfahren festzulegen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils festgelegt oder empfohlen werden. Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie der Errichtung von Zollfreiflughäfen entgegensteht.
Zollverfahren
18.06.2019
10011263
NOR12145209
N9194945345L