Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 12,
15.03.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß jedes Luftfahrzeug, das sein Hoheitsgebiet überfliegt oder innerhalb seines Hoheitsgebietes verkehrt, und jedes sein Staatszugehörigkeitszeichen tragendes Luftfahrzeug, wo immer es sich befindet, die dort geltenden Regeln und Vorschriften für den Flug und die Bewegung von Luftfahrzeugen befolgt. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine eigenen diesbezüglichen Vorschriften so weit wie möglich denjenigen anzupassen, die jeweils auf Grund dieses Abkommens festgelegt werden. Über dem offenen Meer gelten die auf Grund dieses Abkommens festgelegten Regeln. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Verfolgung aller Personen zu gewährleisten, die gegen die anzuwendenden Vorschriften verstoßen.
18.06.2019
10011263
NOR12145198
N9194945334L