Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

Anwendbarkeit von Luftfahrtvorschriften

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens sind die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes auf die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug, Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145197

alte Dokumentnummer

N9194945333L