Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Viertes Hauptstück.

Fünftes Hauptstück.

Paragraph 31,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1992,)

  1. Absatz 3,Die Anmerkung ist auf Antrag des Grundeigentümers zu löschen, wenn
    1. Litera a
      durch eine Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachgewiesen wird, daß der Antrag auf Fondshilfe zurückgezogen oder abschlägig beschieden wurde;
    2. Litera b
      wenn seit dem Tage der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer solchen seit dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten ein Jahr verstrichen ist.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1992,)

Anmerkung

Paragraph 30, wurde gemäß Paragraph 36, Wohnbauförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, aufgehoben. Die Überschrift des Vierten Hauptstücks wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145151

alte Dokumentnummer

N9194821406L