Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 830/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1992,
Text
Viertes Hauptstück.
Fünftes Hauptstück.
§ 31.Paragraph 31,
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1992,)
(3)Absatz 3,Die Anmerkung ist auf Antrag des Grundeigentümers zu löschen, wenn
durch eine Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachgewiesen wird, daß der Antrag auf Fondshilfe zurückgezogen oder abschlägig beschieden wurde;
wenn seit dem Tage der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer solchen seit dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten ein Jahr verstrichen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1992,)
Anmerkung
§ 30 wurde gemäß § 36 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben. Die Überschrift des Vierten Hauptstücks wurden daher hierher übernommen.Paragraph 30, wurde gemäß Paragraph 36, Wohnbauförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, aufgehoben. Die Überschrift des Vierten Hauptstücks wurden daher hierher übernommen.