Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

06.08.1948

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

römisch sechs. Steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Leistungen des Fonds nach Paragraph 15,, Abs. (1), Litera a,, werden nur in denjenigen Ländern gewährt, in denen für wiederhergestellte Wohnhäuser eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt wird, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, solche Befreiungsbestimmungen schon vor Erlassung des Grundsteuer-Grundsatzgesetzes (Paragraph 11,, Ab. (1), des Finanzausgleichsgesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 46 aus 1948,) zu erlassen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1948,

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145141

alte Dokumentnummer

N9194821396L