(3)Absatz 3,Ansuchen um Fondshilfe nach § 15 Abs. 1 lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht werden. Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind abzuweisen. Über diesen Zeitpunkt hinaus können solche Ansuchen von Personen, denen bisher eine Fondshilfe nach § 15 Abs. 1 lit. b nicht oder in einer Gesamthöhe von nicht mehr als 3000 S gewährt wurde, in der Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Dezember 1959 und von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach dem 31. Dezember 1959 oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten unmittelbar vorher aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen werden, bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entlassung eingebracht werden.Ansuchen um Fondshilfe nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht werden. Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind abzuweisen. Über diesen Zeitpunkt hinaus können solche Ansuchen von Personen, denen bisher eine Fondshilfe nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, nicht oder in einer Gesamthöhe von nicht mehr als 3000 S gewährt wurde, in der Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Dezember 1959 und von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach dem 31. Dezember 1959 oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten unmittelbar vorher aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen werden, bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entlassung eingebracht werden.