Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

14.08.1954

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 17,

Fondshilfe für die Wiederherstellung von Baulichkeiten nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, dieses Bundesgesetzes darf nicht gewährt werden,

  1. Litera a
    soweit die Kosten der beantragten Bauausführung die Kosten einer sachgemäßen, normalen Ausführung übersteigen oder
  2. Litera b
    wenn der Wiederaufbau vom ursprünglichen Bestand wesentlich abweicht, es sei denn, daß für die Abweichung eine Rechtsvorschrift oder eine auf Grund einer solchen erlassene Verfügung maßgebend ist oder ohne Beziehung hierauf durch Vermehrung der Wohnflächen gegenüber dem Altbestande oder durch Dacheinbauten mehr Wohnraum geschaffen wird, als im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung vorhanden war.
  3. Litera c
    wenn nach der Wiederherstellung das Verhältnis der Wohnräume zu den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen gegenüber dem Baubestande im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung wesentlich ungünstiger wird; bei der Ermittlung dieses Verhältnisses bleiben die durch zwingende oder städtebauliche Vorschriften zu schaffenden und die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe errichteten Geschäftsräume außer Betracht,
  4. Litera d
    für Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) wurden, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den nach dem Mietengesetz jeweils zulässigen Hauptmietzins für funf Jahre oder den fünffachen Jahresbruttomietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nicht übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins jener Mietobjekte gegenüberzustellen, die bis zur Kriegseinwirkung vorhanden waren;
  5. Litera e
    soweit Wiederherstellungsarbeiten vor der Gewährung der Fondshilfe geleistet worden sind, ausgenommen die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes,
  6. Litera f
    wenn die nicht dauernd und ausschließlich für Wohnzwecke gewidmeten Teile der kriegsbeschädigten Baulichkeit im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nur vorübergehend Wohnzwecken dienten; das gleiche gilt für Baulichkeiten, die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nach den behördlichen Vorschriften noch nicht fertiggestellt waren.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145137

alte Dokumentnummer

N9194821392L