Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,
BG
Paragraph 16
06.08.1948
98/01 Wohnbauförderung
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung der Kommission (Paragraph 5,), welcher Anteil des Fonds für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser und für Finanzierung des Ersatzes von kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf.
30.04.2019
10011255
NOR12145136
N9194821391L