(4)Absatz 4,Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bei Darlehen nach Abs. 1 lit. a beginnt mit dem Monatsersten, der der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgt, falls diese Bewilligung aber nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an, dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, falls diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zweitfolgenden Halbjahrestermin fällig. Mit dem ersten Teilbetrag ist auch der Tilgungsbetrag für die zwischen dem Tage des Beginnes der Rückzahlungspflicht und dem diesem Tage zunächst liegenden Halbjahrestermin gelegenen Monate zu entrichten. Soweit Abs. 5 nicht anders bestimmt, beträgt die Rückzahlungsdauer, sofern über das Ansuchen um Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 noch vor dem 1. September 1952 entschieden wurde, 100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 v. H. der Darlehenssumme, sofern über das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1967 entschieden wurde, 75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 1/3 v. H. der Darlehenssumme, andernfalls beträgt die Rückzahlungsdauer 50 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 2 v. H. der Darlehenssumme. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen auch in höheren Teilbeträgen rückerstatten.Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bei Darlehen nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit dem Monatsersten, der der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgt, falls diese Bewilligung aber nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an, dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, falls diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zweitfolgenden Halbjahrestermin fällig. Mit dem ersten Teilbetrag ist auch der Tilgungsbetrag für die zwischen dem Tage des Beginnes der Rückzahlungspflicht und dem diesem Tage zunächst liegenden Halbjahrestermin gelegenen Monate zu entrichten. Soweit Absatz 5, nicht anders bestimmt, beträgt die Rückzahlungsdauer, sofern über das Ansuchen um Fondshilfe gemäß Paragraph 18, Absatz eins, noch vor dem 1. September 1952 entschieden wurde, 100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 v. H. der Darlehenssumme, sofern über das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1967 entschieden wurde, 75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 1/3 v. H. der Darlehenssumme, andernfalls beträgt die Rückzahlungsdauer 50 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 2 v. H. der Darlehenssumme. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen auch in höheren Teilbeträgen rückerstatten.