Absatz eins,Die nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b zu entrichtenden Beiträge sind für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume in jener Höhe zu entrichten, in der sie für den an diesem Tag endenden Beitragszeitraum – allenfalls unter Umrechnung auf einen Jahresbetrag – für den Beitragsgegenstand (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b) zu entrichten waren; hiedurch wird jedoch eine den genannten Bestimmungen entsprechende Verminderung der Beitragshöhe auch für nach dem 31. Dezember 1962 gelegene Beitragszeiträume nicht verhindert. Eine Erhöhung des für das Jahr 1962 zu entrichtenden Beitrages nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, bb, bleibt bei Berechnung des Beitrages für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume außer Ansatz.