Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1967

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Erstes Hauptstück.
I. Gegenstand des Gesetzes

Paragraph 2,

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

  1. Litera a
    Wohnhäuser, die unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 176 (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz), fallen;
  2. Litera b
    Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke, die zu mehr als 50 v. H. entweder im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder Staatsoberhauptes, der Mitglieder der fremden diplomatischen Vertretungsbehörden und der sonstigen als exterritorial anerkannten Personen stehen; dies gilt auch für Wohnhäuser, die im Eigentum oder in der Benützung der fremden konsularischen Vertretungen und auf Grund von Staatsverträgen bestellten Kommissionen stehen, denen das Recht der Exterritorialität nicht zusteht, sofern ihr Personal ausschließlich den Zwecken der betreffenden Körperschaft dient und die Staatsbürgerschaft des Absendestaates besitzt. Durch diese Bestimmungen wird anders lautenden Regelungen durch Staatsverträge in keiner Weise vorgegriffen;
  3. Litera c
    Bebaute Grundstücke, die zu mehr als 50 v. H. im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehen und öffentlichen Zwecken dienen, sowie Gotteshäuser und Friedhofgebäude der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften.

Anmerkung

Paragraph eins, wurde gemäß Paragraph 36, Wohnbauförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, aufgehoben. Die Hauptstücküberschriften wurden daher hierher übernommen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1946,

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145119

alte Dokumentnummer

N9194821374L