Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
dRGBl. römisch eins S 283/1941
römisch fünf
Paragraph eins
01.06.1941
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Im Fall des Paragraph 30, der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) soll der neue Eigentümer in das Binnenschiffsregister erst dann eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Bescheinigung eines bei der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt gebildeten Sachverständigenausschusses für die Preisprüfung vorgelegt worden ist, daß gegen die Übertragung des Eigentums keine Bedenken bestehen.
21.03.2019
10011244
NOR12145019
N9194111739I