Absatz eins,Zur Übertragung des Eigentums an einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Schiff ist die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers hierüber und die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister erforderlich.
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
dRGBl. römisch eins S 1499/1940
BG
Paragraph 3
01.01.1941
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
20.03.2019
10011240
NOR12144938
N9194054284J