Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
dRGBl. römisch eins S 1609/1940
römisch fünf
Artikel 14
01.01.1941
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das Schiffsregister oder Schiffsbauregister unrichtig, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, auf die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Registers (Paragraphen 16, 17, des Gesetzes) nicht berufen, wenn das Register bis zum Ablauf des 31. März 1941 berichtigt oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen wird.
20.03.2019
10011241
NOR12144877
N9194041512L