Kurztitel

Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1937,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.07.1937

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

römisch eins. Abschnitt.

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Verträge, an denen die beiden Vertragsteile beteiligt sind, unterliegen alle Kraftfahrzeuge, und zwar auch hinsichtlich ihrer Verwendung sowie ihrer Führer, Fahrgäste und Ladungen, den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vertragsteiles, auf dessen Gebiet sie sich befinden, soweit das gegenwärtige Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Insolange Gegenrecht gewährt wird, werden zulässig sein:
    1. Litera a
      vorher von Personen im Gebiete des einen Vertragsteiles bestellte Personenfahrten durch einen im Gebiete des anderen Vertragsteiles ansässigen Unternehmer, sofern nicht mit dem nämlichen Kraftfahrzeug die Rückfahrt derselben Personen an den Ausgangspunkt erfolgt;
    2. Litera b
      unbeschadet der Bestimmungen im römisch fünf. Abschnitt solche Fahrten, bei denen Personen aus dem Gebiete des einen Vertragsteiles durch einen in dessen Gebiet ansässigen Unternehmer in das Gebiet des anderen Vertragsteiles befördert und gegebenenfalls rückbefördert werden, sofern nicht im Gebiete des anderen Vertragsteiles Personen zur Beförderung lediglich innerhalb dieses Gebietes übernommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10011229

Dokumentnummer

NOR12144669

alte Dokumentnummer

N9193741397L