Binnenschiffahrtssachen – Verfahren
dRGBl. römisch eins S 97/1937
BG
Paragraph 4
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Paragraph 4
Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann namentlich durch Verordnung die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte zuweisen; er kann ferner für das Verfahren in diesen Sachen, namentlich über die zulässigen Rechtsmittel und über die zur Entscheidung über die Rechtsmittel zuständigen Gerichte, besondere Vorschriften erlassen.
06.02.2025
10011231
NOR12144654
N9193712354I