Kurztitel

1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.03.1937

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 4, Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft

durch den österreichischen Bundesschatz.

Die Ansuchen der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung (Bundes-Wohn- und Siedlungsamt, Referat W/2) in Wien, römisch eins., Hanuschgasse 3, zu richten und daselbst einzureichen. Die Ansuchen sind nach dem dieser Verordnung angeschlossenen Muster A zu verfassen. Den Ansuchen sind beizulegen:

  1. Ziffer eins
    ein amtlich ausgefertigter Grundbuchsauszug zum Nachweise des Eigentums am Baugrunde oder der Bauberechtigung (Paragraph eins, des Gesetzes R. G. Bl. Nr. 86 von 1912). Im Falle der Bestellung eines Baurechtes ist auch der Baurechtsvertrag vorzulegen;
  2. Ziffer 2
    ein amtlich beglaubigter Grundbesitzbogen;
  3. Ziffer 3
    ein Exemplar der behördlich genehmigten Bau- und Lagepläne samt zwei Kopien;
  4. Ziffer 4
    die Baubewilligung der zuständigen Baubehörde;
  5. Ziffer 5
    ein detaillierter Kostenvoranschlag samt zwei Kopien, der zergliedert nach den Richtlinien des angeschlossenen Musters B alle vorkommenden Erd-, Baumeister- und Professionistenarbeiten ausweist. Die einzelnen Posten haben die Ausmaße oder Stückzahlen sowie eine genaue Beschreibung des Materials und der Ausführung zu enthalten;
  6. Ziffer 6
    eine Baubeschreibung nach dem angeschlossenen Muster C samt zwei Kopien;
  7. Ziffer 7
    ein Ausweis über die Berechnung der Nutzfläche und des umbauten Raumes nach dem angeschlossenen Muster D (nur erforderlich bei Bauten mit mindestens drei Kleinwohnungen);
  8. Ziffer 8
    ein Übersichtsplan (Stadt- oder Bezirksplan) mit eingezeichneter Grundstücklage;
  9. Ziffer 9
    der Nachweis des Besitzes der österreichischen Bundesbürgerschaft, der, soferne der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) eine physische Person ist, durch Vorlage der Heimatdokumente zu erbringen ist; handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist außerdem noch ein Handelsregisterauszug anzuschließen. Juristische Personen privaten Rechtes haben die Tatsache ihres Sitzes im Inlande durch entsprechende amtliche Bescheinigung darzutun;
  10. Ziffer 10
    der Nachweis, daß der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) Eigenmittel in der Höhe von 40 vom Hundert des Gesamterfordernisses einschließlich des reinen Wertes des Baugrundes (Baurechtes), der jedoch 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen darf, verfügbar hat. Bei Ermittlung des reinen Wertes des Baugrundes sind aushaftende Hypotheken und Lasten in Abzug zu bringen. Der Wert des Baurechtes ist nach den Bestimmungen des Gesetzes R. G. Bl. Nr. 86 von 1912 zu ermitteln;
  11. Ziffer 11
    der Nachweis, daß dem Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) unter angemessenen Bedingungen in Annuitäten tilgbare erst- und zweitstellige Hypothekardarlehen zugesichert wurden. Die Zusicherung des zweitstelligen Hypothekardarlehens darf nur auf einen Betrag lauten, der hinreicht, um höchstens 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses zu decken;
  12. Ziffer 12
    eine Erklärung des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten) darüber, wie der den Betrag der Eigenmittel übersteigende Teil des Gesamterfordernisses während der Bauzeit bestritten wird. Ist ihm ein Baukredit zugesichert worden, so ist diese Zusicherung nachzuweisen;
  13. Ziffer 13
    der Nachweis über die erfolgte Einzahlung der im Ausmaß von 1 vom Tausend des Gesamterfordernisses zu entrichtenden ersten Rate der Gebühr (Paragraph 2, der Verordnung B. G. Bl. Nr. 86 aus 1937,, 2. KlWFV).