(7)Absatz 7,In allen Anträgen auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Absätze 5 und 6) hat der Gläubiger anzugeben, daß es sich um ein Hypothekardarlehen handelt, für das der österreichische Bundesschatz gemäß dem Bundesgesetze B. G. Bl. Nr. 74/1937 die Ausfallsbürgschaft übernommen hat. Das Exekutionsgericht hat in solchen Fällen von sämtlichen Beschlüssen, die dem betreibenden Gläubiger zuzustellen sind, eine Ausfertigung auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zuzustellen. Im Falle der Einleitung der Zwangsverwaltung hat das Gericht dem Zwangsverwalter aufzutragen, unabhängig von der dem Gerichte zu legenden Verwalterrechnung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Ende jedes Kalendervierteljahres einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben zu erstatten.In allen Anträgen auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Absätze 5 und 6) hat der Gläubiger anzugeben, daß es sich um ein Hypothekardarlehen handelt, für das der österreichische Bundesschatz gemäß dem Bundesgesetze B. G. Bl. Nr. 74 aus 1937, die Ausfallsbürgschaft übernommen hat. Das Exekutionsgericht hat in solchen Fällen von sämtlichen Beschlüssen, die dem betreibenden Gläubiger zuzustellen sind, eine Ausfertigung auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zuzustellen. Im Falle der Einleitung der Zwangsverwaltung hat das Gericht dem Zwangsverwalter aufzutragen, unabhängig von der dem Gerichte zu legenden Verwalterrechnung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Ende jedes Kalendervierteljahres einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben zu erstatten.