Absatz eins,Die zu errichtenden Baulichkeiten müssen ganz oder überwiegend, das ist mindestens zu zwei Dritteilen ihrer Gesamtnutzfläche, für Wohnzwecke bestimmt sein. Insoweit sie für Wohnzwecke bestimmt sind, dürfen sie nur eine oder mehrere Kleinwohnungen einfacher bis mittelguter Ausstattung enthalten.