Absatz eins,Wenn sich im Zuge der allgemeinen Grundbuchsanlegung die Notwendigkeit zu Änderungen der Eintragungen im Eisenbahnbuch ergibt, so ist nach den für die Führung der öffentlichen Bücher im allgemeinen geltenden Vorschriften vorzugehen, doch kann der Lokalkommissär die erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen treffen und insbesondere die nötigen Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll nehmen.