Absatz eins,Nach Beschluß der Erhebungen in einer oder mehreren Katastralgemeinden sind alle Personen, welche sich durch die in dem Bahnbestandblatte, der zweiten Abteilung des Lastenblattes oder im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen für beeinträchtigt halten, aufzufordern, ihre Ansprüche bei dem Lokalkommissär anzumelden.