Absatz eins,Beschlüsse, durch die über widerstreitende Ansprüche entschieden wurde, sind den Beteiligten zuzustellen und können nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen angefochten werden.
Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 1934,
BG
Paragraph 11
28.04.1934
93/01 Eisenbahn
17.07.2023
10011220
NOR12144446
N9193412046I