Kurztitel

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 1934,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

28.04.1934

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wird das Eigentum der Eisenbahnunternehmung an einem in den Verzeichnissen (Paragraph 19,, Absatz 2, Ziffer eins,, EAG.) enthaltenen Grundstücke, dessen räumliche Begrenzung oder der Bestand eines von der Unternehmung behaupteten Rechtes an einem anderen Grundstücke bestritten oder gegen den Widerspruch der Unternehmung ein Recht an einem Eisenbahngrundstücke behauptet, so ist der tatsächliche Besitzstand zu erheben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Der Partei, deren Begehren unberücksichtigt geblieben ist, bleibt überlassen, ihren Anspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Ist zweifelhaft oder bestritten, ob ein Grundstück zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen hat (Paragraph 2, EAG.), so ist die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144445

alte Dokumentnummer

N9193412045I