Absatz eins,Wird das Eigentum der Eisenbahnunternehmung an einem in den Verzeichnissen (Paragraph 19,, Absatz 2, Ziffer eins,, EAG.) enthaltenen Grundstücke, dessen räumliche Begrenzung oder der Bestand eines von der Unternehmung behaupteten Rechtes an einem anderen Grundstücke bestritten oder gegen den Widerspruch der Unternehmung ein Recht an einem Eisenbahngrundstücke behauptet, so ist der tatsächliche Besitzstand zu erheben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Der Partei, deren Begehren unberücksichtigt geblieben ist, bleibt überlassen, ihren Anspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.