Absatz eins,Nach Vorlegung der in den Paragraphen 7 und 8 bezeichneten Behelfe leitet der Lokalkommissär Erhebungen ein. Sie haben zum Gegenstand:
- Ziffer einsdie Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Behelfe zu prüfen und die etwa notwendigen Verbesserungen zu veranlassen;
- Ziffer 2die Eisenbahngrundstücke sowie die sonstigen in das Bahnbestandblatt und in die zweite Abteilung des Lastenblattes aufzunehmenden Rechte und Tatsachen zu ermitteln;
- Ziffer 3die Eintragungen, die infolge dieser Ermittlungen in den Grundbüchern der betroffenen Katastralgemeinden vorzunehmen sind, festzustellen. Hiebei ist insbesondere auch der Grundbuchsstand hinsichtlich der den Eisenbahngrundstücken benachbarten sowie der als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommenden Grundstücke mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zwischen den Eintragungen im Eisenbahnbuch und im Grundbuch zu vermeiden, oder soweit dies sonst leicht geschehen kann.